Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Rechtssatz

Die belangte Behörde vor dem VwG kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, mwN).