Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Rechtssatz

Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes sind nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SPG 1991 der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0136