Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Rechtssatz

Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0162, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0136