Verwaltungsgerichtshof
19.01.2016
Ra 2015/01/0133
Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 2, Ziffer 2, AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Beschwerdeführer angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, 2001/01/0445, mwN). Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014, wonach bei Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/01/0136