Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Rechtssatz

Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0014).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0136