Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0039 B 27. November 2014 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, wer im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0136