Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit dem mit Amtsrevision der Wiener Landesregierung angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf die dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien erstreckt. Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN). Die Person des Verleihungswerbers und die Person des Erstreckungswerbers sind je für sich einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN). Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen. Ausgehend davon, dass sich die Amtsrevision ihrem Vorbringen nach alleine gegen die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an die zweitmitbeteiligte Partei wendet, wird mit dem Vorbringen, die Aufhebung der Verleihung an die erstmitbeteiligte Partei bzw. die Erstreckung der Verleihung an die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würde kaum lösbare faktische und rechtliche Rückabwicklungsschwierigkeiten nach sich ziehen, kein unverhältnismäßiger Nachteil konkret aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L01.1

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170504L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 VwSlg 17871 A/2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §18;

Rechtssatz

Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG 1985 erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG 1985 in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, StbG 1985 vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach Paragraph 18, StbG 1985 die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L02

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Erstreckung der Verleihung nach den Paragraphen 16 und 17 StbG 1985 handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 246). Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd Paragraph 18, StbG 1985 nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L03

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;
StbG 1985 §20;

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, StbG 1985 begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0038, mwN). Daher begründete eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985 ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung, der damit nicht an weitere Voraussetzungen wie die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L04

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;

Rechtssatz

Beim Verleihungswerber (hier Iraker) als Inhaber des Status als Asylberechtigter vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht vergleiche Paragraph 11 a

Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985: "ist ... zu verleihen"). Dagegen steht bei

der Ehegattin des Verleihungswerbers (hier einer marokkanischen Staatsangehörigen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß Paragraph 18, StbG 1985 gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann. Liest man aber Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985 in Verbindung mit Paragraph 18, StbG 1985 so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist Paragraph 18, StbG 1985 in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L05

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L05

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0633 E 19. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0035).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L06

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L06

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L07

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L07