Aus § 50 Abs 6 bzw § 33 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 iVm dem Krnt ObjektivierungsG 1992 (diese Bestimmungen sind im Beschwerdefall an Stelle des § 33 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 anzuwenden, weil die Funktion als Verwaltungsdirektior vor dem 1.6.1993, also dem Inkrafttreten dieses G erlangt wurde) ist abzuleiten, daß ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums, das öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist, erst dann nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 versetzt werden kann, wenn es zuvor von seiner Funktion nach den erstgenannten Normen abberufen wurde.Aus Paragraph 50, Absatz 6, bzw Paragraph 33, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 in Verbindung mit dem Krnt ObjektivierungsG 1992 (diese Bestimmungen sind im Beschwerdefall an Stelle des Paragraph 33, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 anzuwenden, weil die Funktion als Verwaltungsdirektior vor dem 1.6.1993, also dem Inkrafttreten dieses G erlangt wurde) ist abzuleiten, daß ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums, das öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist, erst dann nach Paragraph 38, Krnt DienstrechtsG 1994 versetzt werden kann, wenn es zuvor von seiner Funktion nach den erstgenannten Normen abberufen wurde.
§ 50 Abs 6 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 (einschließlich der Normen, auf die verwiesen wird) bzw § 33 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 gehen nämlich als spezielle Vorschriften dem § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 (nur diese Bestimmung wurde im Beschwerdefall angewandt) vor und schließen eine Wahlmöglichkeit der Behörde aus, wie der Beamte aus seiner bisherigen Funktion entfernt wird.Paragraph 50, Absatz 6, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 (einschließlich der Normen, auf die verwiesen wird) bzw Paragraph 33, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 gehen nämlich als spezielle Vorschriften dem Paragraph 38, Krnt DienstrechtsG 1994 (nur diese Bestimmung wurde im Beschwerdefall angewandt) vor und schließen eine Wahlmöglichkeit der Behörde aus, wie der Beamte aus seiner bisherigen Funktion entfernt wird.