Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/12/0188
Bei Betrauung eines Rechtsträgers mit der Erlassung von Bescheiden muß auch das Organ, das in Wahrnehmung dieser Kompetenz für den Rechtsträger den Bescheid erlassen hat, genannt werden, damit die Mindesterfordernisse eines Bescheides vorliegen. Die Benennung des Organwalters ohne Herstellung eines Bezuges zum bescheidfähigen Organ des Rechtsträgers reicht dazu nicht aus (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0142 2).