Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Erledigungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.
  4. Absatz 4Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  5. Absatz 5Für Bescheide gilt der römisch III. Teil, für Ladungsbescheide überdies

Paragraph 19,

Schlagworte

Urschrift, Form, telegrafisch, Bescheid, telefonisch, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066789

Alte Dokumentnummer

N4199812292O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P18/NOR12066789

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