Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/12/0188
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1
(hier liegt ein Eingriff in subjektive Rechte des Beamten vor, weil dem bestehenden tatsächlichen Zustand - die Versetzung erfolgte nicht mit Bescheid - nachträglich eine Rechtsgrundlage verschafft werden sollte)
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.