Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/12/0188

Rechtssatz

In Paragraph 27, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 liegt keine spezielle (abschließende) Regelung der dienstbehördlichen Befugnisse des Vorstandes der Landesanstalt, die die Heranziehung des Paragraph 3, Absatz 5, Litera n, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ausschließt: Paragraph 3, Absatz 5, Litera n, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 räumt nämlich der Landesanstalt "neben der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten" (zu denen nach Auffassung des VwGH die Handhabung zB der dienstbehördlichen Befugnisse nach Paragraph 27, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 über das eigene öffentlich-rechtliche Anstaltspersonal gehört) in Paragraph 3, Absatz 5, Litera n, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 weitere personalrechtliche Kompetenzen ein, die auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse umfassen. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Landesanstalt zu den Krankenanstalten vergleiche Paragraph 4, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993) und der den Landeskrankenanstalten in Paragraph 39, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 eingeräumten dienstbehördlichen Befugnisse (über ihr Personal) die Auslegung zu, daß die die Krankenanstalten übergreifenden Personalmaßnahmen von der Landesanstalt zu setzen sind (und ihr in diesem Bereich nicht bloß eine Koordinationsbefugnis zukommt).