Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/12/0188

Rechtssatz

Zwar trifft es zu, daß Paragraph 38, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 bei der Definition der Versetzung den Begriff der Dienststelle verwendet. Mit der Wendung "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" wird jedoch der Zusammenhang mit dem an der "anderen" (neuen) Dienststelle zugewiesenen Arbeitsplatz vergleiche Paragraph 36, Krnt DienstrechtsG 1994), also der konkreten neuen Verwendung, hergestellt. In diesem Sinne hat die Dienstbehörde bei dem von Amts wegen eingeleiteten Versetzungsverfahren dem Beamten neben seiner neuen Dienststelle auch die Verwendung bekanntzugeben (Paragraph 38, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994). Auch setzt der in Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG 1994 vorgesehene Vergleich einen Bezug zur neuen Verwendung voraus. Schließlich kann das "Zuweisungsinteresse", dh die Begründung der Versetzung mit einem bestehenden Bedarf an der neuen Dienststelle, nicht ohne Umschreibung der neuen konkreten Verwendung hinreichend dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob das behauptete wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994 tatsächlich vorliegt, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß hiefür auch die Einhaltung allenfalls bestehender Rechtsvorschriften für die Schaffung des neuen Arbeitsplatzes von Bedeutung sein kann.