Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/12/0188

Rechtssatz

Aus der Systematik des Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ergibt sich, daß die in diesem Gesetz erfaßten Aufgaben auf dem Gebiet der Führung der Landeskrankenanstalten organisatorisch aus der Verwaltung des bisherigen Rechtsträgers (Land Kärnten) ausgegliedert und eigenen durch Gesetz geschaffenen Rechtsträgern (juristischen Personen öffentlichen Rechts, nämlich der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten) (in abgestufter Weise) zur (selbständigen) Besorgung für das Land übertragen wurden. Paragraph 27 und Paragraph 39, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 sind daher nicht als Form einer mittelbaren Verwaltung (Organleihe) nach dem Muster der mittelbaren Bundesverwaltung aufzufassen, sondern die dort angesprochenen Organe handeln in diesen Angelegenheiten nicht bloß als vom Land "ausgeliehener" Geschäftsapparat anderer Rechtsträger, sondern erfüllen die ihrem Rechtsträger (Krankenanstalten; Landesanstalt) zur (selbständigen) Besorgung übertragenen Aufgaben (hier: Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war es daher nicht rechtswidrig, wenn die Landesanstalt durch ihren Vorstand - und nicht der Vorstand der Landesanstalt für das Land Kärnten - den Bescheid über die Versetzung des Landesbediensteten erlassen hat).