Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/12/0188
Das Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 unterscheidet klar zwischen der Organisationshoheit (Schaffung von Abteilungen und damit auch der Abteilungsleiterfunktion in der Satzung) und der Diensthoheit vergleiche Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Litera n,, Paragraph 27 und Paragraph 39, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993) und weist diese Aufgabe verschiedenen Organen zu. Aus dieser Gesetzeslage folgt für Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994, daß der Bedarf (wichtiges dienstliches Interesse) an der Besetzung einer Abteilungsleiterfunktion bei der Landesanstalt, die im Wege der Versetzung besetzt werden soll, nur dann besteht, wenn diese Funktion rechtlich AUF DAUER (hier: durch Satzungsänderung) geschaffen wurde. Nur die Satzung bringt nämlich durch die Schaffung einer Abteilung (und damit der Abteilungsleiterfunktion) hinreichend zum Ausdruck, daß die darin zusammengefaßten Aufgaben wegen ihrer Bedeutung "selbständig", dh zwar in Unterordnung unter die Führungskompetenz des Vorstandes, aber gleichberechtigt neben anderen zu Abteilungen zusammengefaßten Aufgabenkomplexen, zu besorgen sind. Dieser Inhalt der Satzung als Voraussetzung für die Personalmaßnahme der Besetzung der geschaffenen Funktion (hier: durch Versetzung) unterscheidet sich wesentlich von der Frage, ob (formell) die Verfügbarkeit der durch eine Personalmaßnahme zu besetzenden Planstelle nach dem Stellenplan gegeben ist.