Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1995 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis auf Krzizek S 553; Grabmayr-Rossmann2, S 655; E vom 14.2.1980, 0817/78, vom 8.2.1974, 1353/73, vom 3.7.1970, 0056/70, VwSlg 7841 A/1970). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 98 WRG 1959 für wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von diesem Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister (§§ 99, 100 WRG 1959) liegt.Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1995 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis auf Krzizek S 553; Grabmayr-Rossmann2, S 655; E vom 14.2.1980, 0817/78, vom 8.2.1974, 1353/73, vom 3.7.1970, 0056/70, VwSlg 7841 A/1970). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 98, WRG 1959 für wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von diesem Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister (Paragraphen 99, 100, WRG 1959) liegt.