ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
§ 1. Einteilung der Gewässer.Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer, Paragraph eins, Einteilung der Gewässer.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (Paragraph 287, ABGB.).