Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
    2. Litera b
      für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
    3. Litera c
      für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
    4. Litera d
      für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;
    5. Litera e
      für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
    6. Litera f
      für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);
    7. Litera g
      für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;
    8. Litera h
      für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4, 15,, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Entwässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P99/NOR40023260

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