Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

11.07.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 99, Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter Litera a, verzeichnet sind;
    2. Litera b
      für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung;
    3. Litera c
      für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min, aus anderen Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;
    4. Litera d
      für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern;
    5. Litera e
      für Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore;
    6. Litera f
      für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt;
    7. Litera g
      für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
    8. Litera h
      für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften einschließlich ihrer Anlagen sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
    9. Litera i
      für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist;
    10. Litera k
      für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen Verwaltung betraute, sonst nach Paragraph 98, zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer auftritt oder als Partei beteiligt ist;
    11. Litera l
      für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4, 15,, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

Schlagworte

Entwässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130647

Alte Dokumentnummer

N8195922309L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P99/NOR12130647

Navigation im Suchergebnis