Verwaltungsgerichtshof
14.03.1995
92/07/0162
Durch Anlagen der in Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bezeichneten Art werden nur solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes (Hinweis E 29. Juni 1970, 1027/68). Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft. Ein solcher Eingriff ist mit der Entwässerung einer Straßenoberfläche nicht verbunden.
Siehe:
1027/68 E 29. Juni 1970 RS 1