Verwaltungsgerichtshof
14.03.1995
92/07/0162
In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.