Verwaltungsgerichtshof
14.03.1995
92/07/0162
Die Einwirkung durch anfallende Straßenoberflächenwässer einer Landstraße, die naturgemäß immer einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, auf Gewässer (hier Fischteich), stellt keine solche dar, die allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt, womit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben ist.