Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58 Abs1
LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §68

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Begriffsbestimmung eines "Flugplatzes" in Paragraph 58, Absatz eins, LFG mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, 1858/62, ausgeführt, dass es sich bei einem Flugplatz um Flächen handeln muss, die diesem Zweck dauernd gewidmet sind, nicht hingegen, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattfinden muss. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086, hat der VwGH ausgeführt, dass es für die Qualifikation von Flächen als Flugplatz nicht auf bloß faktische Umstände, sondern auf die Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz ankommt, und dass die Widmung einer Fläche als Zivilflugplatz durch die Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LFG erfolgt. Erkennbar in Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, dem Paragraph 58, LFG einen neuen Absatz 3, angefügt, nach dem Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden dürfen, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG erteilt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J03

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J01

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §80b
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des Paragraph 58, Absatz 3, LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz "gewidmet" ("bestimmt") sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des Paragraph 58, LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG bedürfen. Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen "nur Flugplätze (Paragraph 58,)" benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J04

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J02

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 nichts anderes ergibt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J03

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J04

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 10, LFG regelt bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenlandungen und Außenabflüge vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045) und stellt solcherart auch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von dem in Paragraph 9, Absatz eins, LFG normierten grundsätzlichen Flugplatzzwang dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind solche Bestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J05

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J05

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10 Abs1
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §9
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, LFG enthält eine Aufzählung von näher konkretisierten Flugbewegungen, für welche die in Paragraph 9, LFG normierten Anforderungen, wie der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG, die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LFG oder das bei Benützung einer Landfläche einzuholende Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, LFG, nicht gelten. Dazu zählen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen. Hingegen enthält Paragraph 10, LFG keine Anordnung, welche die darin aufgezählten Flugbewegungen auch vom Geltungsbereich der (anlagenrechtlichen) Bestimmungen des 4. Teils des LFG betreffend Flugplätze ausnehmen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J06

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J06

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §80b
LuftfahrtG 1958 §9
VwRallg
ZARV 1985 §2

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien stellt Paragraph 10, LFG insofern eine Ergänzung zu Paragraph 9, LFG dar, als darin bestimmt wird, in welchen unvorhergesehenen Fällen Außenlandungen und Außenabflüge auch ohne das in Paragraph 9, LFG vorgesehene Verfahren zulässig sind vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 32, zur Stammfassung des LFG). Von solchen unvorhergesehenen Fällen kann hingegen nicht mehr die Rede sein, wenn Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Hubschraubern benützt werden (sollen). Es entspräche daher auch nicht der gesetzgeberischen Wertung des Paragraph 10, LFG, wenn Flächen im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt, die (vorhersehbar) für ständige Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen benützt werden (sollen), von den Regelungen des 4. Teils des LFG über Flugplätze ausgenommen wären. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG enthaltene Ausnahme von Außenlandungen und Außenabflügen im Zuge von Rettungseinsätzen von den Vorschriften des Paragraph 9, LFG zunächst die Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen sowie das Heranbringen von Rettungs- und Bergungspersonal betrifft vergleiche Litera a und c der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) und in diesen Fällen sowohl von der Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung für solche Außenlandungen und Außenabflüge dispensiert als auch den über das Grundstück Verfügungsberechtigten verpflichtet, diese Flugbewegungen zu dulden vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J07

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J07

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §77
LuftfahrtG 1958 §80b
ZARV 1985 §2 litb

Rechtssatz

Bei der Beförderung von Notfallspatienten zu einer Krankenanstalt vergleiche Litera b, der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) erfolgt die dortige Landung bzw. der Abflug eines Hubschraubers zu einem solchen Rettungsflug in der Regel nicht unvorhersehbar im Sinn der Zwecksetzung des Paragraph 10, Absatz eins, LFG, sodass kein Grund besteht, solche Flächen, die ständig für Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungseinsätzen benützt werden, von der Bewilligungspflicht für Flugplätze auszunehmen. Dass auch das LFG von einer solchen Bewilligungspflicht ausgeht, belegt überdies die Erlassung des Paragraph 80 b, LFG, der Sonderbestimmungen über die Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen enthält. Flächen im Bereich von Krankenanstalten, die für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), sind unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Flugplätze im Sinn des Paragraph 58, LFG und unterliegen somit den Bestimmungen des 2. Abschnitt des 4. Teils des LFG über Zivilflugplätze, einschließlich von dessen Bewilligungs-, Untersagungs- und Widerrufsregime. Klarzustellen ist allerdings, dass ungeachtet dessen unvorhergesehene Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auch im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt zulässig bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J08

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J08

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §1
ZivilflugplatzV 1972 §3 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §6 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §9 Abs1

Rechtssatz

Bestimmen Bodeneinrichtungen, wie etwa Bewegungsflächen, den bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfang, weil sie etwa außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen, bedarf es einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vergleiche VwGH 22.10.1980, 2848/78; vergleiche auch VwGH 16.10.2003, 2000/03/0173). Dabei handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J10

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J09

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
92 Luftverkehr

Norm

EURallg
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §73 Abs2
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1
LuftfahrtG 1958 §80b
ZivilflugplatzV 1972
32014R0139 FlugplatzV

Rechtssatz

Das LFG sieht für den Betrieb eines Zivilflugplatzes einschließlich ziviler Bodeneinrichtungen ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. So ist für den Betrieb eines Flugplatzes wie auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges nicht nur die Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG (bzw. Paragraph 80 b, LFG), sondern auch die Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG erforderlich vergleiche VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040), welche Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs in dem in der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgesehenen Umfang ist vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308, mwN). Die Betriebsaufnahmebewilligung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG zu erteilen, wenn auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, entspricht. Zudem verlangt die Errichtung, Benützung sowie wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung nach Paragraph 78, Absatz eins, LFG.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J11

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J10

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

Krankenhaus-HubschrauberflugplatzV
LuftfahrtG 1958 §66
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §69
LuftfahrtG 1958 §70
LuftfahrtG 1958 §71
LuftfahrtG 1958 §72
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §77
LuftfahrtG 1958 §78
LuftfahrtG 1958 §80b
VwRallg

Rechtssatz

Für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, mit der Erlassung des Paragraph 80 b, LFG ein alternatives Bewilligungsregime eingeführt, welches die Möglichkeit der Abweichung von den allgemeinen Bewilligungsbestimmungen der Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 LFG beinhaltet vergleiche dazu die Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,). Nach den Gesetzesmaterialien kann für derartige Landeflächen alternativ zu einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG eine Bewilligung gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 80 b, LFG beantragt werden, wobei die Bestimmungen betreffend die Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG und die Bewilligung von Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG grundsätzlich unberührt bleiben vergleiche Regierungsvorlage 2299 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9). In diesem Sinn hat auch der VwGH bereits festgehalten, dass die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des LFG oder einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der lex specialis des Paragraph 80 b, LFG bedarf vergleiche VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J12

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J11

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1 lite
LuftfahrtG 1958 §80b Abs2

Rechtssatz

Ist eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben oder war im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben und dauert dieser Mangel fort, ist die Ausübung des Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG zu untersagen. Dadurch wird die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308). Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, LFG vor, etwa weil der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, LFG untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (Litera e,), ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu widerrufen vergleiche zum Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 80 b, LFG dessen Absatz 2, letzter Satz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J13

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J12

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §66
LuftfahrtG 1958 §73 Abs2
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77
VwRallg
ZivilflugplatzV 1972 §6
ZivilflugplatzV 1972 §9

Rechtssatz

Die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der Paragraphen 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG in Betracht kommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J14

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J13

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1

Rechtssatz

Nichts spricht dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J15

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J14

Entscheidungstext Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

EURallg
Krankenhaus-HubschrauberflugplatzV
LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §58 Abs1
LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §66
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1
LuftfahrtG 1958 §69
LuftfahrtG 1958 §70
LuftfahrtG 1958 §71
LuftfahrtG 1958 §72
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §73 Abs2
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1 lite
LuftfahrtG 1958 §78
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1
LuftfahrtG 1958 §80b
LuftfahrtG 1958 §80b Abs2
LuftfahrtG 1958 §9
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4
VwRallg
ZARV 1985 §2
ZARV 1985 §2 litb
ZivilflugplatzV 1972
ZivilflugplatzV 1972 §1
ZivilflugplatzV 1972 §3 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §6
ZivilflugplatzV 1972 §6 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §9
ZivilflugplatzV 1972 §9 Abs1
32014R0139 FlugplatzV

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch die TWP Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG-421-1/2022-R6, betreffend Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die revisionswerbende Partei (eine GmbH) betreibt ein Sanatorium in S. Zudem ist sie Gesellschafterin der S A GmbH, die über zwei Hubschrauber verfügt. Die revisionswerbende Partei und die S A GmbH haben denselben Geschäftsführer.
2
1.2. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 untersagte die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei die Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes Heliport Sanatorium S gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz - LFG dahingehend, dass Landungen und Abflüge von Hubschraubern auf der befestigten Fläche auf den GSt-Nr X und Y, GB S, um das Gebäude des Sanatoriums S sowie das Unterstellen von Hubschraubern in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 26. April 2021 bewilligten Garage auf dem GSt-Nr Y, GB S, unverzüglich zu unterlassen seien. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
3
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juni 2000 sei der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraphen 69, ff LFG in Verbindung mit der Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972 die Zivilflugplatz-Bewilligung für die Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber in S erteilt worden. Die Hubschrauberpiste des Heliports Sanatorium S sei auf dem GSt-Nr Z, GB S, auf dem Dachgeschoss des OP-Trakts des Sanatoriums S genehmigt worden. Eine Abstellfläche für weitere Hubschrauber und sonstige Bodeneinrichtungen seien nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides gewesen.
5
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 26. April 2021 sei der revisionswerbenden Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage für betriebseigene Fahrzeuge aller Art auf dem GSt-Nr Y, GB S, erteilt worden. Die Garage sei dort errichtet worden und befinde sich in unmittelbarer Nähe des Sanatoriums S, dazwischen befänden sich eine Zufahrtsstraße und auf dem GSt-Nr römisch zehn, GB S, eine Parkfläche. Die baurechtlich bewilligte Garage für betriebseigene Fahrzeuge aller Art entspreche in den Abmessungen und im Aussehen dem bestehenden Hangar beim Heliport S in F und sei ausreichend dimensioniert für die Unterbringung eines Hubschraubers.
6
Die S A GmbH sei im Jahr 2000 gegründet worden und verfüge über zwei Hubschrauber. Für die Unterstellung der Hubschrauber stünden ihr zwei luftfahrtrechtlich bewilligte Hangars beim Heliport S in F sowie zwei Hangars in römisch eins zur Verfügung.
7
Im Dezember 2021 sei es wiederholt zu Abflügen und Landungen bzw. zum Abstellen eines Hubschraubers auf den befestigten Flächen rund um das Gebäude des Sanatoriums S gekommen. Weiters sei im Dezember 2021 wiederholt in der neu errichteten Garage beim Sanatorium S ein Hubschrauber der S A GmbH (über Nacht) untergebracht worden. Diese Betriebsweise sei gewählt worden, um das Hin- und Herfliegen von S nach F zu vermeiden bzw. zu minimieren.
8
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei habe es sich bei der gegenständlichen Betriebsweise um ausnahmsweise erfolgende Landungen gehandelt, die insbesondere bei einer schlechten Wettervorhersage die Nutzung der Garage als Unterstellplatz für den Hubschrauber für eine Nacht notwendig gemacht hätten. Im Hinblick auf die gegenständliche Betriebsweise sei noch kein Antrag bei der Behörde gestellt worden. Von einer ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung könne daher nicht gesprochen werden; in der Garage seien auch eine Vielzahl anderer Fahrzeuge regelmäßig abgestellt. Es liege daher kein bewilligungspflichtiger Flugplatz im Sinn des LFG vor. Die revisionswerbende Partei habe auch darauf hingewiesen, dass andere Rettungshubschrauber regelmäßig Patienten- bzw. Rettungs- und Ambulanztransportflüge zum Sanatorium S durchführen und in zulässiger Weise vor dem Klinikgebäude auf den verfahrensgegenständlichen Flächen landen und abfliegen würden, weil der Flugplatz auf dem Dach mit dem Hubschrauber der S A GmbH besetzt sei.
9
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Oberfläche des Dachgeschosses des OP-Trakts des Sanatoriums S bilde die Flugplatzgrenze, weil unbestritten sei, dass lediglich eine Hubschrauberpiste auf dem Dachgeschoss des OP-Trakts des Sanatoriums S luftfahrtrechtlich bewilligt worden sei. Die Verwendung der angrenzenden, ebenerdigen, befestigten Flächen bzw. Parkflächen neben dem Sanatorium S zur Landung, zum Abflug und zum Abstellen von Hubschraubern sowie die Verwendung der baurechtlich bewilligten Garage zum Unterstellen von Hubschraubern sei luftfahrtrechtlich nicht bewilligt. Das wiederholte Abstellen eines Hubschraubers der S A GmbH auf den genannten Flächen sowie die Verwendung der Garage zum Unterstellen eines Hubschraubers mit dem Ziel, das Hin- und Herfliegen von S nach F zu vermeiden, stelle eine Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes Heliport Sanatorium S dar. Aufgrund der räumlichen Nähe der ebenerdigen, befestigten Flächen zum Sanatorium S und des funktionalen Zusammenhangs zwischen diesen Flächen sowie der Garage mit dem Betrieb des Zivilflugplatzes Heliport Sanatorium S handle es sich bei der genannten Betriebsweise um eine nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtige Erweiterung des bestehenden Zivilflugplatzes, für die jedoch keine luftfahrtrechtliche Bewilligung vorliege.
10
Der revisionswerbenden Partei seien zwar auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, und 2a LFG generelle Außenlandebewilligungen (u.a. für Ambulanzflüge) erteilt worden. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch ausschließlich auf Außenlandungen und -abflüge, somit auf Landungen und Abflüge außerhalb eines Flugplatzes. Die Verwendung der an das Sanatorium S angrenzenden Flächen für Abflüge und Landungen sowie die Bereitstellung einer Garage zur Unterbringung eines Hubschraubers stehe im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem luftfahrtrechtlich bewilligten Flugplatz des Sanatoriums S. Die generelle Außenlande- und Abflugbewilligung ersetze nicht die luftfahrtgesetzlich vorgesehene Zivilflugplatz-Bewilligung für die Erweiterung des gegenständlichen Flugplatzes.
11
Gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG könne für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landeflächen bei der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Absatz 2, beantragt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung sei im vorliegenden Fall bislang nicht eingebracht worden.
12
Da die ebenerdigen, befestigten Flächen neben dem Heliport Sanatorium S sowie die Garage ohne luftfahrtrechtliche Bewilligung derzeit zur Landung und zum Abflug bzw. zum Unterstellen von Hubschraubern genützt würden, sei die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Flächen und Einrichtungen für den Flugverkehr zu untersagen gewesen.
13
Gegenstand des vorliegenden, von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens sei nicht die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung für die genannte Betriebsweise. Es sei daher dem „hilfsweisen Antrag“ der revisionswerbenden Partei, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Unterstellen des Hubschraubers in den Hangar dann zulässig sei, wenn unmittelbar davor und danach Rettungs- oder Ambulanzflüge im Sinn des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung - ZARV 1985 erfolgen, nicht stattzugeben gewesen.
14
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob im Fall der Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes eine teilweise Untersagung des Betriebs gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG zulässig sei.
15
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
2. Die Revision ist aus den in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts genannten Gründen sowie zur Klarstellung der in der Revision formulierten Frage des Verhältnisses der Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG zu den Bewilligungs-, Untersagungs- und Widerrufsregelungen für Zivilflugplätze bei Krankenhäusern zulässig.
17
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, lauten (auszugsweise):

„1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

...

Außenlandungen und Außenabflüge

Paragraph 9, (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Absatz 2, bleiben unberührt.

...

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Absatz 2, oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

...

(6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.

...

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

Paragraph 10, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht

1.
für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
2.
für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
3.
für Außenlandungen von Freiballonen,
4.
für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
5.
für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6.
für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.

Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Ziffer 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

...

4. Teil

Flugplätze

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Flugplätze

Paragraph 58, (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

...

(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, erteilt worden ist.

Bodeneinrichtungen

Paragraph 59, Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

...

2. Abschnitt

Zivilflugplätze

...

Zivilflugplatz-Verordnung

Paragraph 66, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen (Paragraphen 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).

...

Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 68, (1) Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

...

Betriebsaufnahmebewilligung

Paragraph 73, (1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). ...

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 44 vom 14.02.2014 Seite 1, entspricht.

...

Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes

Paragraph 76, (1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.

(3) Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß.

Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 77, (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen, wenn

...

e) der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oder

...

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

Paragraph 78, (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.

...

Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen

Paragraph 80 b, (1) Abweichend von den Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Absatz 2, beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt.

(2) Die Zivilflugplatz-Bewilligung für eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern ist zu erteilen, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Landefläche und der geplanten Bodeneinrichtungen sowie der Umgebung ein sicherer An- und Abflug von Hubschraubern im Rettungs- und Ambulanzdienst gewährleistet ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden ist.

...

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, erlassen.

(6) Die Bestimmung des Paragraph 73, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.

(7) Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.

...“

18
3.2. Die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2020,, lautet (auszugsweise):

„...

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Ambulanzflüge:

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.

...

Rettungsflüge:

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

-
zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
-
zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
-
zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
-
zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

...“

19
3.3. Die Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 313, lautet (auszugsweise):

„...

Paragraph eins, Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als:

Abstellflächen (Anlegestellen):

die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.

...

Bewegungsflächen:

Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.

...

Pisten:

auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen.

...

Paragraph 2, Arten von Zivilflugplätzen

...

(2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:

-
nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
-
nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
-
nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und
-
nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei).

...

Paragraph 3, Standorte von Zivilflugplätzen

(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des römisch drei. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.

...

Paragraph 6, Grenzen von Zivilflugplätzen

(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.

...

Paragraph 9, Bewegungsflächen

(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:

-
Land- und Wasserpisten,

...

-
Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen

...“

20
4.1. Die Revision bringt zu ihrer Begründung im Wesentlichen vor, der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG gelte zufolge Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG nicht für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungseinsätzen. Die gegenständlichen Flugbewegungen, die Rettungs- und Ambulanzflüge im Sinn des Paragraph 2, ZARV 1985 darstellten, seien daher vom Flugplatzzwang ausgenommen. Das Unterstellen des Hubschraubers in der Garage sei nur Folge solcher zulässiger Rettungs- und Ambulanzflüge. Eine Erweiterung des Betriebsumfanges des bewilligten Heliports Sanatorium S erfolge dadurch nicht. Auch verfüge die revisionswerbende Partei über generelle Außenlandebewilligungen, für welche die räumliche Nähe zum bewilligten Flugplatz kein Ausschließungsgrund sei. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts führe zu einer „Aushöhlung“ des Paragraph 9, LFG, weil wiederholte Außenlandungen und -abflüge außerhalb eines Flugplatzes bei Rettungseinsätzen auf Grundlage dieser Bestimmung stets zu einer Einrichtung mit „dauerndem Charakter“ führen würden. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Flächen dauerhaft für Abflüge und Landungen verwendet würden. Auch eine Zivilflugplatz-Bewilligung für diese Flächen nach Paragraph 80 b, LFG sei nicht notwendig, weil es einen bewilligten Flugplatz gebe, und die außerhalb dieses Flugplatzes erfolgten Landungen und Abflüge von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG gedeckt seien.
21
Damit zeigt die Revision die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf:
22
4.2. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist eine auf Paragraph 76, Absatz eins, LFG gestützte Untersagung eines Zivilflugplatzbetriebes auf näher genannten Grundstücken.
23
Unstrittig ist, dass sich die bestehende Zivilflugplatz-Bewilligung lediglich auf das Flugfeld Heliport Sanatorium S auf der GSt-Nr Z bezog, die im Untersagungsbescheid der belangten Behörde genannten Flächen hingegen auf den GSt-Nr römisch zehn und Y und somit außerhalb der bewilligten Flugplatzgrenzen liegen, und dass für die beiden zuletzt genannten Flächen eine weitere bzw. eine Änderung (im Sinn von Erweiterung) der bestehenden Zivilflugplatz-Bewilligung weder nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 68, ff LFG für die Bewilligung von Zivilflugplätzen noch nach der Sonderbestimmung des Paragraph 80 b, LFG für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen vorlag.
24
4.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in Paragraph 9, Absatz 2, bis 4 und in Paragraph 10, LFG etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58, LFG) benützt werden.
25
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, LFG sind Flugplätze Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG dürfen Zivilflugplätze nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
26
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begriffsbestimmung eines „Flugplatzes“ in Paragraph 58, Absatz eins, LFG mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, 1858/62, ausgeführt, dass es sich bei einem Flugplatz um Flächen handeln muss, die diesem Zweck dauernd gewidmet sind, nicht hingegen, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattfinden muss. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es für die Qualifikation von Flächen als Flugplatz nicht auf bloß faktische Umstände, sondern auf die Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz ankommt, und dass die Widmung einer Fläche als Zivilflugplatz durch die Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LFG erfolgt.
27
Erkennbar in Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, dem Paragraph 58, LFG einen neuen Absatz 3, angefügt, nach dem Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden dürfen, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG erteilt worden ist.
28
In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 2299, BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7, ):

„In diesem neuen Absatz soll - im Einklang mit Absatz eins, sowie Paragraph 9, Absatz eins, - klargestellt werden, dass für Flächen, die zur ständigen Benützung für Abflüge oder Landungen von Luftfahrzeugen bestimmt sind, eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, ... erforderlich ist. Eine ständige Benützung liegt insbesondere dann vor, wenn die Fläche - über einen befristeten Zeitraum hinausgehend - dauerhaft für Landungen und Abflüge verwendet werden soll. Ein - nicht abschließender - Hinweis auf die ständige Nutzung ist, wenn bestimmte Anlagen und Einrichtungen (zB Piste, Windsack, Markierung und dgl.) vorhanden sind sowie diese Anlagen und Einrichtungen nicht vor jeder Benützung der Fläche errichtet bzw. angebracht werden müssen, sondern eben ständig verfügbar sind (unabhängig, ob nun tatsächlich Flugbetrieb stattfindet oder nicht). Es kann jedoch keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, sondern es muss vielmehr in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (insbesondere im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) geprüft werden, ob die Fläche für ständige Abflüge oder Landung von Luftfahrzeugen genutzt werden soll.“

29
Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des Paragraph 58, Absatz 3, LFG somit klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz „gewidmet“ („bestimmt“) sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des Paragraph 58, LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG bedürfen. Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen „nur Flugplätze (Paragraph 58,)“ benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen.
30
4.4. Die Revision bringt zunächst vor, der S A GmbH seien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG Außenlande- und Außenabflugbewilligungen „in fast ganz Österreich“ erteilt worden:
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Zu Paragraph 9, Absatz eins, LFG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass diese Bestimmung grundsätzlich einen Flugplatzzwang normiert. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 10, LFG nichts anderes ergibt. Nach dem System des LFG ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge daher der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LFG - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind. Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, LFG ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.
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Zu den Außenabflug- und Außenlandebewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, und 2a LFG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Charakter solcher Bewilligungen als Ausnahmebewilligung einem Verständnis entgegensteht, wonach ein „Stützpunkt“ eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LFG erforderlich wäre vergleiche , zu alldem VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; zuletzt etwa VwGH 4.10.2023, Ra 2023/03/0124).
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4.5. Sodann argumentiert die Revision, es habe sich bei den Flugbewegungen von und zu den gegenständlichen Flächen ausschließlich um Rettungs- oder Ambulanzflüge im Sinn des Paragraph 2, ZARV 1985 gehandelt, welche zufolge Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auch ohne Bewilligung zulässig seien.
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Paragraph 10, LFG regelt bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenlandungen und Außenabflüge vergleiche , VwGH 20.3.1996, 94/03/0045) und stellt solcherart auch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von dem in Paragraph 9, Absatz eins, LFG normierten grundsätzlichen Flugplatzzwang dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Bestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).
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Paragraph 10, Absatz eins, LFG enthält eine Aufzählung von näher konkretisierten Flugbewegungen, für welche die in Paragraph 9, LFG normierten Anforderungen, wie der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG, die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 2a LFG oder das bei Benützung einer Landfläche einzuholende Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, LFG, nicht gelten. Dazu zählen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen.
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Hingegen enthält Paragraph 10, LFG keine Anordnung, welche die darin aufgezählten Flugbewegungen auch vom Geltungsbereich der (anlagenrechtlichen) Bestimmungen des 4. Teils des LFG betreffend Flugplätze ausnehmen würden.
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Nach den Gesetzesmaterialien stellt Paragraph 10, LFG insofern eine Ergänzung zu Paragraph 9, LFG dar, als darin bestimmt wird, in welchen unvorhergesehenen Fällen Außenlandungen und Außenabflüge auch ohne das in Paragraph 9, LFG vorgesehene Verfahren zulässig sind vergleiche , Regierungsvorlage 307, BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 32, , zur Stammfassung des LFG). Von solchen unvorhergesehenen Fällen kann hingegen nicht mehr die Rede sein, wenn Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Hubschraubern benützt werden (sollen). Es entspräche daher auch nicht der gesetzgeberischen Wertung des Paragraph 10, LFG, wenn Flächen im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt, die (vorhersehbar) für ständige Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen benützt werden (sollen), von den Regelungen des 4. Teils des LFG über Flugplätze ausgenommen wären.
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Dabei ist nicht zu übersehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG enthaltene Ausnahme von Außenlandungen und Außenabflügen im Zuge von Rettungseinsätzen von den Vorschriften des Paragraph 9, LFG zunächst die Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen sowie das Heranbringen von Rettungs- und Bergungspersonal betrifft vergleiche , Litera a und c der Begriffsbestimmung von „Rettungsflügen“ nach Paragraph 2, ZARV 1985) und in diesen Fällen sowohl von der Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung für solche Außenlandungen und Außenabflüge dispensiert als auch den über das Grundstück Verfügungsberechtigten verpflichtet, diese Flugbewegungen zu dulden vergleiche , VwGH 20.3.1996, 94/03/0045).
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Bei der Beförderung von Notfallspatienten zu einer Krankenanstalt vergleiche , Litera b, der Begriffsbestimmung von „Rettungsflügen“ nach Paragraph 2, ZARV 1985) erfolgt die dortige Landung bzw. der Abflug eines Hubschraubers zu einem solchen Rettungsflug in der Regel aber nicht unvorhersehbar im Sinn der Zwecksetzung des Paragraph 10, Absatz eins, LFG, sodass kein Grund besteht, solche Flächen, die ständig für Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungseinsätzen benützt werden, von der Bewilligungspflicht für Flugplätze auszunehmen. Dass auch das LFG von einer solchen Bewilligungspflicht ausgeht, belegt überdies die Erlassung des Paragraph 80 b, LFG, der Sonderbestimmungen über die Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen enthält vergleiche , dazu näher unten Rn. 52).
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Aus alldem ergibt sich, dass Flächen im Bereich von Krankenanstalten, die für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Flugplätze im Sinn des Paragraph 58, LFG sind vergleiche , Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Paragraph 10, LFG, Anmerkung 10 Punkt eins Punkt 9, ) und somit den Bestimmungen des 2. Abschnitt des 4. Teils des LFG über Zivilflugplätze, einschließlich von dessen Bewilligungs-, Untersagungs- und Widerrufsregime, unterliegen.
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Klarzustellen ist allerdings, dass ungeachtet dessen unvorhergesehene Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auch im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt zulässig bleiben.
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4.6. Für den Revisionsfall ergibt sich aus alldem Folgendes:
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Die Revision behauptet zwar, dass es sich lediglich um „gelegentliche“ Landungen auf den gegenständlichen Flächen handle, die auch deswegen erfolgten, „um den Patiententransport in das Sanatorium erleichtert bewerkstelligen zu können“, und dass diese Landungen nur im Zuge von Rettungseinsätzen erfolgten, insbesondere wenn der Heliport der revisionswerbenden Partei belegt sei und deshalb nicht angeflogen werden könne. Auch andere Rettungshubschrauber als jene der S A GmbH, die Rettungsflüge von und zum Sanatorium der revisionswerbenden Partei durchführten, würden „regelmäßig und rechtskonform“ unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auf den entsprechenden Parkflächen landen. Wenn nach den letzten (zulässigen) Rettungs- und Ambulanzflügen in der Nacht keine weiteren Rettungsflüge mehr notwendig seien, könne der Hubschrauber „gegebenenfalls“ auch in die Garage verfrachten werden, bis er am nächstfolgenden Tag „gegebenenfalls“ zu den nächsten Rettungseinsätzen starte.
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Damit kann die Revision aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im Monat Dezember 2021 wiederholt zu Abflügen und Landungen und zur Unterbringung von Hubschraubern in der Garage auf den gegenständlichen Flächen gekommen, nicht substantiiert bestreiten bzw. gesteht sie selbst zu, dass solche Landungen „regelmäßig“ erfolgten.
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Ausgehend davon sind diese Abflüge und Landungen zunächst keine Flugbewegungen, für die eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, bzw. 2a LFG erteilt werden könnte.
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Auch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG steht nach den obigen Ausführungen zu Zweck und Reichweite dieser Ausnahmebestimmung der (anlagenrechtlichen) Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG nicht grundsätzlich entgegen, zumal die Revision selbst einräumt, dass im Zusammenhang mit den gegenständlichen Landungen „gegebenenfalls“ auch ein Unterstellen des Hubschraubers erfolgte, was jedenfalls nicht mehr als Landung oder Abflug „im Zuge von“ Rettungseinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG zu beurteilen ist. Dies zeigt aber, dass der Flugbetrieb zum und vom Sanatorium der revisionswerbenden Partei von dieser als Inhaberin der Zivilflugpatz-Bewilligung in einer Weise organisiert war, dass jene Flächen, auf die sich die Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes erstreckt, als Flächen für Abflüge und Landungen und das Abstellen von Hubschraubern ständig verwendet wurden bzw. verwendet werden sollten.
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4.7. Durch diese Art der Benützung der gegenständlichen Flächen erfolgte auch eine Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges:
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Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, ZFV 1972 auch nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZFV 1972 muss bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen insbesondere berücksichtigt werden, dass die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit der Umgebung die Errichtung u.a. der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen zulassen und den Bestimmungen des römisch drei. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZFV 1972 sind die Grenzen von Zivilflugplätzen so festzulegen, dass sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZFV 1972 gelten als Bewegungsflächen im Sinn dieser Verordnung u.a. Land- und Wasserpisten, das sind nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, ZFV 1972 auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung, sowie Abstellflächen, das sind die auf Flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.
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Bestimmen Bodeneinrichtungen, wie etwa Bewegungsflächen, den bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfang, weil sie etwa außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen, bedarf es einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vergleiche , VwGH 22.10.1980, 2848/78; vergleiche , auch VwGH 16.10.2003, 2000/03/0173). Dabei handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche , VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).
50
Die Landungen und Abflüge sowie das Unterstellen von Hubschraubern auf den gegenständlichen Flächen der GSt-Nr römisch zehn und Y, GB S, auf denen der Zivilflugplatzbetrieb untersagt wurde, bedürften daher gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz LFG als Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes einer Zivilflugplatz-Bewilligung.
51
4.8. Das LFG sieht für den Betrieb eines Zivilflugplatzes einschließlich ziviler Bodeneinrichtungen ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. So ist für den Betrieb eines Flugplatzes wie auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges nicht nur die Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG (bzw. Paragraph 80 b, LFG), sondern auch die Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG erforderlich vergleiche , VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040), welche Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs in dem in der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgesehenen Umfang ist vergleiche , erneut VwGH 20.3.1996, 94/03/0308, mwN). Die Betriebsaufnahmebewilligung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG zu erteilen, wenn auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, entspricht. Zudem verlangt die Errichtung, Benützung sowie wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung nach Paragraph 78, Absatz eins, LFG.
52
Für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, mit der Erlassung des Paragraph 80 b, LFG ein alternatives Bewilligungsregime eingeführt, welches die Möglichkeit der Abweichung von den allgemeinen Bewilligungsbestimmungen der Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 LFG beinhaltet vergleiche , dazu die Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,). Nach den Gesetzesmaterialien kann für derartige Landeflächen alternativ zu einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG eine Bewilligung gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 80 b, LFG beantragt werden, wobei die Bestimmungen betreffend die Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG und die Bewilligung von Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG grundsätzlich unberührt bleiben vergleiche , Regierungsvorlage 2299, BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9).
53
In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des LFG - wie sie im vorliegenden Fall für den Heliport Sanatorium S vorliegt - oder einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der lex specialis des Paragraph 80 b, LFG bedarf vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054).
54
4.9. Ist eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben oder war im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben und dauert dieser Mangel fort, ist die Ausübung des Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG zu untersagen. Dadurch wird die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben vergleiche , VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).
55
Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, LFG vor, etwa weil der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, LFG untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (Litera e,), ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu widerrufen vergleiche , zum Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 80 b, LFG dessen Absatz 2, letzter Satz).
56
Die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist vergleiche , Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme vergleiche , Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Paragraph 76, LFG, Anmerkung eins, ) und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche , zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081).
57
Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der Paragraphen 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG in Betracht kommt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Flugbetriebes und der Sicherheit der Luftfahrt, die durch eine Untersagung des Betriebes gesichert werden sollen, besteht im Revisionsfall zwischen den Flächen, die innerhalb der Grenzen des bewilligten Heliports liegen, und den an das Sanatorium angrenzenden Flächen, auf welche sich die Untersagung des Betriebes erstreckt, kein relevanter Unterschied.
58
Nichts spricht weiters dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche , zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).
59
4.10. Für den Revisionsfall folgt daraus, dass die Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes (lediglich) auf den im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2021 näher bestimmten Flächen der GSt-Nr römisch zehn und Y, GB S, die durch die bewilligungslosen wiederkehrenden Landungen und Abflüge sowie das Abstellen von Hubschraubern für den Betrieb des bewilligten Zivilflugplatzes benützt wurden, nicht rechtswidrig war.
60
5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. September 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWT_2023030010_20240903J00