Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Rechtssatz

Für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, mit der Erlassung des Paragraph 80 b, LFG ein alternatives Bewilligungsregime eingeführt, welches die Möglichkeit der Abweichung von den allgemeinen Bewilligungsbestimmungen der Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 LFG beinhaltet vergleiche dazu die Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,). Nach den Gesetzesmaterialien kann für derartige Landeflächen alternativ zu einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG eine Bewilligung gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 80 b, LFG beantragt werden, wobei die Bestimmungen betreffend die Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG und die Bewilligung von Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG grundsätzlich unberührt bleiben vergleiche Regierungsvorlage 2299 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9). In diesem Sinn hat auch der VwGH bereits festgehalten, dass die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des LFG oder einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der lex specialis des Paragraph 80 b, LFG bedarf vergleiche VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J12