Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Rechtssatz

Die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der Paragraphen 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG in Betracht kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J14