Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2023/03/0010
Ist eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben oder war im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben und dauert dieser Mangel fort, ist die Ausübung des Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG zu untersagen. Dadurch wird die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308). Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, LFG vor, etwa weil der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, LFG untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (Litera e,), ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu widerrufen vergleiche zum Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 80 b, LFG dessen Absatz 2, letzter Satz).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J13