Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Rechtssatz

Nichts spricht dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J15