Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2023/03/0010
Nichts spricht dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J15