Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Begriffsbestimmung eines "Flugplatzes" in Paragraph 58, Absatz eins, LFG mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, 1858/62, ausgeführt, dass es sich bei einem Flugplatz um Flächen handeln muss, die diesem Zweck dauernd gewidmet sind, nicht hingegen, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattfinden muss. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086, hat der VwGH ausgeführt, dass es für die Qualifikation von Flächen als Flugplatz nicht auf bloß faktische Umstände, sondern auf die Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz ankommt, und dass die Widmung einer Fläche als Zivilflugplatz durch die Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LFG erfolgt. Erkennbar in Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, dem Paragraph 58, LFG einen neuen Absatz 3, angefügt, nach dem Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden dürfen, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG erteilt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J03