Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2023/03/0010
Das LFG sieht für den Betrieb eines Zivilflugplatzes einschließlich ziviler Bodeneinrichtungen ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. So ist für den Betrieb eines Flugplatzes wie auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges nicht nur die Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG (bzw. Paragraph 80 b, LFG), sondern auch die Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG erforderlich vergleiche VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040), welche Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs in dem in der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgesehenen Umfang ist vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308, mwN). Die Betriebsaufnahmebewilligung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG zu erteilen, wenn auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, entspricht. Zudem verlangt die Errichtung, Benützung sowie wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung nach Paragraph 78, Absatz eins, LFG.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J11