Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2023/03/0010
Bei der Beförderung von Notfallspatienten zu einer Krankenanstalt vergleiche Litera b, der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) erfolgt die dortige Landung bzw. der Abflug eines Hubschraubers zu einem solchen Rettungsflug in der Regel nicht unvorhersehbar im Sinn der Zwecksetzung des Paragraph 10, Absatz eins, LFG, sodass kein Grund besteht, solche Flächen, die ständig für Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungseinsätzen benützt werden, von der Bewilligungspflicht für Flugplätze auszunehmen. Dass auch das LFG von einer solchen Bewilligungspflicht ausgeht, belegt überdies die Erlassung des Paragraph 80 b, LFG, der Sonderbestimmungen über die Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen enthält. Flächen im Bereich von Krankenanstalten, die für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), sind unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Flugplätze im Sinn des Paragraph 58, LFG und unterliegen somit den Bestimmungen des 2. Abschnitt des 4. Teils des LFG über Zivilflugplätze, einschließlich von dessen Bewilligungs-, Untersagungs- und Widerrufsregime. Klarzustellen ist allerdings, dass ungeachtet dessen unvorhergesehene Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auch im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt zulässig bleiben.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J08