Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien stellt Paragraph 10, LFG insofern eine Ergänzung zu Paragraph 9, LFG dar, als darin bestimmt wird, in welchen unvorhergesehenen Fällen Außenlandungen und Außenabflüge auch ohne das in Paragraph 9, LFG vorgesehene Verfahren zulässig sind vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 32, zur Stammfassung des LFG). Von solchen unvorhergesehenen Fällen kann hingegen nicht mehr die Rede sein, wenn Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Hubschraubern benützt werden (sollen). Es entspräche daher auch nicht der gesetzgeberischen Wertung des Paragraph 10, LFG, wenn Flächen im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt, die (vorhersehbar) für ständige Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen benützt werden (sollen), von den Regelungen des 4. Teils des LFG über Flugplätze ausgenommen wären. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG enthaltene Ausnahme von Außenlandungen und Außenabflügen im Zuge von Rettungseinsätzen von den Vorschriften des Paragraph 9, LFG zunächst die Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen sowie das Heranbringen von Rettungs- und Bergungspersonal betrifft vergleiche Litera a und c der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) und in diesen Fällen sowohl von der Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung für solche Außenlandungen und Außenabflüge dispensiert als auch den über das Grundstück Verfügungsberechtigten verpflichtet, diese Flugbewegungen zu dulden vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J07