Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §42 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §3 Abs5 idF 1989/130;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Zulassung zur Externistenreifeprüfung erfolgte vor Erbringung des gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Externistenprüfungsverordnung eine Voraussetzung der Zulassung darstellenden Nachweises (mit dem Bescheid näher festgelegter) "erfolgreicher Externistenprüfungen". Nach dem Inhalt dieses Bescheides hing der Eintritt seiner Gestaltungswirkung, was die Zulassung zur Hauptprüfung betrifft, somit vom Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung (Vorprüfungen) in den näher festgelegten Fächern (darunter Englisch, Latein, Mathematik entsprechend dem Lehrplan der 5. bis 8. Schulstufe der festgelegten Schultype) ab. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Bescheides war somit durch darin enthaltene Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X01

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X01

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs6 Z4;

Rechtssatz

Die Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist, sofern diesen Akten vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität zuerkannt wird, nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Diese Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl 98/12/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X02

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X02

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs6 Z4;

Rechtssatz

Die durch Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 4, EGVG normierte Ausnahme von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze gilt ausdrücklich nicht für das Verfahren der Zulassung zu einer Prüfung. Über die Zulassung zu einer Prüfung ist im Allgemeinen in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, also mit Bescheid, zu entscheiden vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 93/12/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X03

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X03

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §36 Abs6 idF 1986/211;
SchUG 1974 §42 Abs5;
SchUG 1974 §42 Abs6 idF 1986/211;
SchUG 1974 §70 Abs1 litf;
SchUG 1986 §36 Abs6;
SchUG 1986 §42 Abs5;
SchUG 1986 §42 Abs6;
SchUG 1986 §70 Abs1 litf;

Rechtssatz

Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Zuständigkeit des Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung vor und normieren Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung im Zulassuungsverfahren zu prüfen ist. Das Gesetz setzt damit letztlich die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in Bescheidform voraus vergleiche Paragraphen 36, Absatz 6, 42, Absatz 5 und 6, 70 Absatz eins, Litera f, SchUG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X04

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X04

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1974 §42 Abs6 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
SchUG 1986 §42 Abs6;

Rechtssatz

Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die (nach dem Inhalt des Zulassungsbescheides für den Eintritt seiner Wirkung vorausgesetzten) Vorprüfungen (das "Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung") handelt es sich um einen zum Zulassungsverfahren gehörenden Rechtsakt, dem (u.a.) ein das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere des Nachweises "erfolgreicher Externistenprüfungen") feststellender Charakter zukommt. Damit wird ausgesprochen, dass die "erfolgreichen Externistenprüfungen" als Voraussetzung des Antretens zur Hauptprüfung abgelegt wurden und die (aufschiebend gesetzte) Bedingung eingetreten ist; dies kommt auch in dem im Vorprüfungszeugnis enthaltenen Abspruch zum Ausdruck, wonach der Prüfungskandidat nach Ablegung aller in der Prüfungsvorschrift vorgesehenen Vorprüfungen berechtigt sei, zur Hauptprüfung nach einem bestimmten Lehrplan frühestens zu einem näher bezeichneten Termin anzutreten. Dabei handelt es sich um einen jener (konstitutiven) Rechtsakte, die in ihrer Gesamtheit die Zulassung zur Hauptprüfung der Reifeprüfung bewirken. Im Umfang des erwähnten Abspruches ist daher auch das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfungen (Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG) als Bescheid anzusehen, weil der ursprünglich aufschiebend bedingt erlassene Zulassungsbescheid nur im Zusammenhalt mit diesem Abspruch seine Gestaltungswirkung erlangt; im erwähnten Umfang ist dieses Zeugnis daher ein das Zulassungsverfahren abschließender Rechtsakt normativen Inhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X05

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X05

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
UniStG 1997 §46;

Rechtssatz

Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa Paragraph 46, UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X06

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X06

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
EGVG Art2;
SchUG 1974 §70 Abs1 litf;
SchUG 1974 §70;
SchUG 1986 §70 Abs1 litf;
SchUG 1986 §70;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Verfahrensvorschriften bei Herbeiführung eines Bescheides durch gerichtlich strafbare Handlung die Durchbrechung der Rechtskraft von Amts wegen und zeitlich unbegrenzt zulassen, ist als Ausdruck des Grundsatzes zu sehen, dass bei einem besonders schwer wiegenden, in strafgesetzlich verpöntem Handeln liegenden Fehler bei der Erzeugung eines Rechtsaktes dem öffentlichen Interesse an der objektiven Rechtmäßigkeit des Zustandekommens von Rechtsakten der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit des betreffenden Aktes einzuräumen ist. Eine an diesem Grundsatz orientierte Interpretation von Paragraph 70, SchUG ergibt, dass auch in einem nach der zitierten Vorschrift zu führenden Verfahren - einschließlich des unter die Regelung des Paragraph 70, Absatz eins, Litera f, SchUG fallenden Verfahrens, in dem das "Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung" ausgestellt wird - der Wiederaufnahmstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist kein Anhaltspunkt zu gewinnen, dass Paragraph 70, SchUG in einem für die dort genannten Verfahren die Wiederaufnahme selbst wegen "Erschleichens" der Zulassung durch gerichtlich strafbare Handlung ausschließenden Sinn auszulegen wäre. Der im Beschwerdefall maßgebliche Fehler liegt innerhalb des durch den Wiederaufnahmstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bestimmten Fehlerkalküls. Er konnte in einem entsprechenden Verfahren aufgegriffen werden. Davon ausgehend war für die Erlassung eines eine absolute Nichtigkeit des Vorprüfungszeugnisses feststellenden Bescheides kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X07

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X07

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Beseitigung des "Externistenprüfungszeugnisses über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung" aus Anlass der Wiederaufnahme erübrigt sich ein normativer Abspruch über die - das Vorliegen von Leistungsbeurteilungen bloß vortäuschenden - Vermerke im Prüfungskatalog und im Vorprüfungszeugnis, die sich auf in bestimmten Fächern vorgeblich abgelegte Vorprüfungen beziehen, mangels Ablegung dieser Prüfungen aber ohne rechtliche Wirkung sind. Angesichts dieser Wirkung der Wiederaufnahme bedarf es somit keines Bescheides, mit dem die "absolute Nichtigkeit" von "Leistungsbeurteilungen" festgestellt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X08

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X08

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Als für die Wiederaufnahme zuständige Behörde ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen. Dieser hat gegebenenfalls das Verfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und nach Aufhebung des über die Vorprüfungen ausgestellten Zeugnisses auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung der noch ausständigen Zulassungsprüfungen (früher: Vorprüfungen) in bestimmten Fächern vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X09

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X09

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch in Zusammenhang mit dem weiteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Reifeprüfungszeugnis bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik seine Gültigkeit verliere, der Wiederaufnahmstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch insoweit liegt weder eine gesetzliche Nichtigkeitsdrohung noch eine für die hier gegebene Fallkonstellation die Zuständigkeit des Stadtschulrates begründende Regelung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X10

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X10

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §39 Abs2 litd;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §39 Abs2 litd;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X11

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X11

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1974 §71 Abs2 lite;
SchUG 1986 §42 Abs10;
SchUG 1986 §71 Abs2 lite;

Rechtssatz

Nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera e, SchUG ist gegen die Entscheidung über die Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung eine Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Auch die Erläuternden Bemerkungen (345 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 61) gehen vom Bescheidcharakter der Entscheidung, dass die betreffende Prüfung nicht bestanden worden ist, aus. Somit ist vorauszusetzen, dass der Gesetzgeber mit der Norm, deren Vollziehung er - jedenfalls bei Nichtbestehen der Prüfung - in Bescheidform anordnet, ein subjektives Recht einräumt. Einer auf solcher Grundlage getroffenen Entscheidung kommt Bescheidcharakter auch im Fall der "stattgebenden" Entscheidung - hier: der Zustellung des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Externistenreifeprüfung beurkundet wird - wenigstens so weit zu, als darin ein Ausspruch über die mit dem Gesamtkalkül verbundenen Berechtigungen liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X12

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X12

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Frage, ob zwischen der im konkreten Fall vorliegenden gerichtlich strafbaren Handlung (der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB begangen) und dem Verfahrensergebnis - der Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses - ein solcher Zusammenhang besteht, dass von der "Herbeiführung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann, ist schon auf Grund der Wirkungen des Strafurteils, nach dessen Spruch ein (vom Vorsatz umfasster) Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der Verletzung des Rechts des Staates auf Kontrolle des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zuganges zu den Universitäten und Hochschulen besteht, zu bejahen. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die rechtswidrige Vorgangsweise im Zulassungsverfahren notwendige Voraussetzung dafür war, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptprüfung überhaupt unterziehen konnte; das bei Gelegenheit dieser Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül ist somit als im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X13

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X13

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §70 Abs1;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wenn das bei Gelegenheit der Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission berechtigt, das Verfahren über die Beurteilung der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, AVG auszusprechen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen - insbesondere nach erfolgreicher Ablegung welcher Prüfungen - das Verfahren über die Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses wieder aufzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X14

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X14

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, Paragraph 38, AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X15

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X15

Rechtssatz für 2000/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15606 A/2001

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

2000/10/0198

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Anknüpfung des Wiederaufnahmstatbestandes an eine "gerichtlich strafbare Handlung" (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) ist nicht zweifelhaft, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Spruch des Strafurteils - in den Grenzen der Rechtskraft desselben - auszugehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X16

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X16