Verwaltungsgerichtshof
14.05.2001
2000/10/0198
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Zuständigkeit des Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung vor und normieren Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung im Zulassuungsverfahren zu prüfen ist. Das Gesetz setzt damit letztlich die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in Bescheidform voraus vergleiche Paragraphen 36, Absatz 6, 42, Absatz 5 und 6, 70 Absatz eins, Litera f, SchUG).