Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Zuständigkeit des Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung vor und normieren Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung im Zulassuungsverfahren zu prüfen ist. Das Gesetz setzt damit letztlich die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in Bescheidform voraus vergleiche Paragraphen 36, Absatz 6, 42, Absatz 5 und 6, 70 Absatz eins, Litera f, SchUG).