Verwaltungsgerichtshof
14.05.2001
2000/10/0198
Die Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist, sofern diesen Akten vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität zuerkannt wird, nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Diese Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl 98/12/0020).