Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch in Zusammenhang mit dem weiteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Reifeprüfungszeugnis bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik seine Gültigkeit verliere, der Wiederaufnahmstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch insoweit liegt weder eine gesetzliche Nichtigkeitsdrohung noch eine für die hier gegebene Fallkonstellation die Zuständigkeit des Stadtschulrates begründende Regelung vor.