Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Die durch Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 4, EGVG normierte Ausnahme von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze gilt ausdrücklich nicht für das Verfahren der Zulassung zu einer Prüfung. Über die Zulassung zu einer Prüfung ist im Allgemeinen in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, also mit Bescheid, zu entscheiden vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 93/12/0135).