Verwaltungsgerichtshof
14.05.2001
2000/10/0198
Die durch Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 4, EGVG normierte Ausnahme von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze gilt ausdrücklich nicht für das Verfahren der Zulassung zu einer Prüfung. Über die Zulassung zu einer Prüfung ist im Allgemeinen in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, also mit Bescheid, zu entscheiden vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 93/12/0135).