Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera e, SchUG ist gegen die Entscheidung über die Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung eine Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Auch die Erläuternden Bemerkungen (345 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 61) gehen vom Bescheidcharakter der Entscheidung, dass die betreffende Prüfung nicht bestanden worden ist, aus. Somit ist vorauszusetzen, dass der Gesetzgeber mit der Norm, deren Vollziehung er - jedenfalls bei Nichtbestehen der Prüfung - in Bescheidform anordnet, ein subjektives Recht einräumt. Einer auf solcher Grundlage getroffenen Entscheidung kommt Bescheidcharakter auch im Fall der "stattgebenden" Entscheidung - hier: der Zustellung des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Externistenreifeprüfung beurkundet wird - wenigstens so weit zu, als darin ein Ausspruch über die mit dem Gesamtkalkül verbundenen Berechtigungen liegt.