Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.