Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Zulassung zur Externistenreifeprüfung erfolgte vor Erbringung des gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Externistenprüfungsverordnung eine Voraussetzung der Zulassung darstellenden Nachweises (mit dem Bescheid näher festgelegter) "erfolgreicher Externistenprüfungen". Nach dem Inhalt dieses Bescheides hing der Eintritt seiner Gestaltungswirkung, was die Zulassung zur Hauptprüfung betrifft, somit vom Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung (Vorprüfungen) in den näher festgelegten Fächern (darunter Englisch, Latein, Mathematik entsprechend dem Lehrplan der 5. bis 8. Schulstufe der festgelegten Schultype) ab. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Bescheides war somit durch darin enthaltene Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt.