Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Die Frage, ob zwischen der im konkreten Fall vorliegenden gerichtlich strafbaren Handlung (der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB begangen) und dem Verfahrensergebnis - der Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses - ein solcher Zusammenhang besteht, dass von der "Herbeiführung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann, ist schon auf Grund der Wirkungen des Strafurteils, nach dessen Spruch ein (vom Vorsatz umfasster) Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der Verletzung des Rechts des Staates auf Kontrolle des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zuganges zu den Universitäten und Hochschulen besteht, zu bejahen. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die rechtswidrige Vorgangsweise im Zulassungsverfahren notwendige Voraussetzung dafür war, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptprüfung überhaupt unterziehen konnte; das bei Gelegenheit dieser Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül ist somit als im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt anzusehen.