Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

2000/10/0198

Rechtssatz

Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa Paragraph 46, UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht in Betracht.