Verwaltungsgerichtshof
14.05.2001
2000/10/0198
Als für die Wiederaufnahme zuständige Behörde ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen. Dieser hat gegebenenfalls das Verfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und nach Aufhebung des über die Vorprüfungen ausgestellten Zeugnisses auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung der noch ausständigen Zulassungsprüfungen (früher: Vorprüfungen) in bestimmten Fächern vorliegen.