Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DP §22 Abs1 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Dienstzuteilungen sind - sofern es sich um vorübergehende Personalmaßnahmen handelt - unabhängig von ihrer Dauer und dem Umstand, ob sie mit einem Dienstortwechsel verbunden sind oder nicht, durch Weisung zu verfügen (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975). Der Erlassung eines Bescheides bedarf es nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (Hinweis E 23.1.1969, 206/79).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X01

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DP §22 Abs1 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0110 E 30. März 1989 VwSlg 12894 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Weisungen können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Paragraph 20, a Absatz 3, Satz 1 Wr DO 1966 enthält keine ausdrückliche Anordnung, dass das Remonstrationsrecht nur bei Bedenken gegenüber mündlich erteilten Weisungen bestehen soll. Auch erschöpft sich der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes nicht in der Beschaffung eines Beweismittels für den Beamten bei bloß mündlich erteilten Weisungen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Kucsko7Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 256). Vielmehr dient Paragraph 20, a Absatz 3, Wr DO 1966, der mit der Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, in Zusammenhang steht (Paragraph 20, a Absatz eins, Wr DO 1966), der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG; Hinweis auf E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963) und des damit in Zusammenhang stehenden Demokratieprinzips (Artikel eins, B-VG). Lege non distinguente ist dieser an Baugesetzen des B-VG orientierten Auslegung der Vorrang zu geben. Das Remonstrationsrecht besteht daher gegenüber jeder Weisung ohne Rücksicht auf die Form, in der sie erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X02

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DP §22 Abs1 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/16 97/12/0269 4

Stammrechtssatz

Mit dem ungenützten Wegfall der Remonstrationsmöglichkeit durch (widerspruchslose) Befolgung der Weisung wird mangels ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 20, Wr DO 1994 nicht auch die Zulässigkeit des darauf bezogenen Feststellungsbescheides ausgeschlossen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X03

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DP §22 Abs1 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, aus. Ein verfrühter Antrag schadet aber nicht, wenn die Behörde erst nach Verlust der Remonstrationsmöglichkeit den Bescheid erläßt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X04

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP §67 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung, ob die Befolgung einer Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörte, tritt infolge einer zwischenzeitig ausgesprochenen Versetzung nicht Gegenstandslosigkeit ein, sofern nicht ausgeschlossen werden

kann, daß mit der Dienstzuteilung nachteilige dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen verbunden sind, über die die Dienstbehörde zu befinden hat und die unabhängig von der Versetzung bestehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X05

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs2 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Für eine Dienstzuteilung müssen dienstliche Interessen vorliegen, auch wenn dies in Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 (abgesehen vom Fall ener Kombination mit Paragraph 22, Absatz 2, leg cit) nicht ausdrücklich angeordnet ist. Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 schreibt nämlich für JEDE Dienstzuteilung (also auch für eine nach Paragraph 22, Absatz 2, legcit) eine Bedachtnahme auf die dienstrechtliche Stellung und bei JEDER Dienstzuteilung mit DIENSTORTWECHSEL überdies die Bedachtnahme auf bestimmte Verhältnisse vor. Diese Bedachtnahmepflicht setzt aber notwendigerweise eine Interessenabwägung mit jenen Gründen voraus, die für die Dienstzuteilung sprechen, dh aber mit den dienstlichen Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X06

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X06

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Die dienstlichen Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, DP in der Fassung LBGl Stmk 1984/033 können sehr weit gespannt sein. Dies ist aus Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz legcit abzuleiten: Wenn die über 90 Tage pro Kalenderjahr hinausreichende Dienstzuteilung, die zweifellos stärker in die Rechtsstellung des Beamten eingreift als eine kürzere Dienstzuteilung, nur bei Vorliegen einer der beiden dort genannten Tatbestandsalternativen gedeckt ist, müssen die Anforderungen für die gelindere Maßnahme geringer sein. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur "Dauermaßnahme" der Versetzung vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, legcit), für die das Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen vom Gesetz gefordert wird (Paragraph 67, Absatz 2, legcit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X07

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X07

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Dienstrechtiche Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 können auch in einem in Aussicht genommenen Versetzungsverfahren liegen, dessen Einleitung im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zumindest unmittelbar bevorstand. Da die Personalmaßnahme der Dienstzuteilung unabhängig von einem Disziplinarverfahren erfolgen kann, kommt es weder darauf an, ob der betroffene Beamte schuldhaft gehandelt hat oder ob ein strafgerichtliches oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X08

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X08

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß sich bei Bestehen eines Abzugsinteresses für die bevorstehende Versetzung bei der Dienstzuteilung mit Dienstortwechsel die Bedachtnahme auf die in Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 angesprochenen Verhältnisse jedenfalls erübrigt. Die Bedachtnahme könnte bei der Auswahl des neuen Dienstortes eine Rolle spielen, wenn mehrere Dienststellen an verschiedenen Orten in Betracht kommen, wobei die Dienstbehörde allerdings nicht gehalten ist, ihre gesamte Personalplanung aus Anlaß einer solchen Dienstzuteilung zu überdenken (zB Versetzung eines anderen Beamten, um einen aus der Sicht des betroffenen Beamten "günstigeren" Dienstzuteilungsort "freizumachen").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X09

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X09

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Wenn die vorläufige Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 einer beabsichtigten Versetzung nach Paragraph 67, legcit vorausgeht, sind die Begründungsanforderungen für das im Nachhinein geführte Feststellungsverfahren zur Frage, ob die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des betroffenen Beamten gehört, nicht übertrieben hoch anzusetzen, weil ansonsten die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in den Voraussetzungen zwischen den beiden Formen der Personalmaßnahmen verwischt würde. Andererseits kann es aber aus Gründen des Rechtsschutzes, insbesondere gegen eine willkürliche Vorgangsweise des Dienstgebers, nicht hingenommen werden, daß Feststellungsbescheide über Dienstzuteilungsweisungen auch für die ersten 90 Tage eines Kalenderjahres ohne nachvollziehbare Begründung rechtmäßig sein sollen. Ob die Begründungsanforderungen erfüllt werden, kann nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweils vorliegenden Umstände beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X10

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X10

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DP §22 Abs1 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren über die Gesetzmäßigkeit einer Dienstzuteilungsweisung hat grundsätzlich beim Wissensstand zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Personalmaßnahme anzusetzen, was nicht ausschließt, daß unter Umständen auch später gewonnene Erkentnisse im Feststellungsverfahren verwertet werden dürfen oder müssen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X11

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X11