Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Geschäftszahl

94/12/0241

Rechtssatz

In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung, ob die Befolgung einer Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörte, tritt infolge einer zwischenzeitig ausgesprochenen Versetzung nicht Gegenstandslosigkeit ein, sofern nicht ausgeschlossen werden

kann, daß mit der Dienstzuteilung nachteilige dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen verbunden sind, über die die Dienstbehörde zu befinden hat und die unabhängig von der Versetzung bestehen.