Verwaltungsgerichtshof
25.03.1998
94/12/0241
Die dienstlichen Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, DP in der Fassung LBGl Stmk 1984/033 können sehr weit gespannt sein. Dies ist aus Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz legcit abzuleiten: Wenn die über 90 Tage pro Kalenderjahr hinausreichende Dienstzuteilung, die zweifellos stärker in die Rechtsstellung des Beamten eingreift als eine kürzere Dienstzuteilung, nur bei Vorliegen einer der beiden dort genannten Tatbestandsalternativen gedeckt ist, müssen die Anforderungen für die gelindere Maßnahme geringer sein. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur "Dauermaßnahme" der Versetzung vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, legcit), für die das Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen vom Gesetz gefordert wird (Paragraph 67, Absatz 2, legcit).