Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Geschäftszahl

94/12/0241

Rechtssatz

Für eine Dienstzuteilung müssen dienstliche Interessen vorliegen, auch wenn dies in Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 (abgesehen vom Fall ener Kombination mit Paragraph 22, Absatz 2, leg cit) nicht ausdrücklich angeordnet ist. Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 schreibt nämlich für JEDE Dienstzuteilung (also auch für eine nach Paragraph 22, Absatz 2, legcit) eine Bedachtnahme auf die dienstrechtliche Stellung und bei JEDER Dienstzuteilung mit DIENSTORTWECHSEL überdies die Bedachtnahme auf bestimmte Verhältnisse vor. Diese Bedachtnahmepflicht setzt aber notwendigerweise eine Interessenabwägung mit jenen Gründen voraus, die für die Dienstzuteilung sprechen, dh aber mit den dienstlichen Interessen.