Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
30.06.1976
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 20.
(1)Absatz einsUnter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2)Absatz 2Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Schlagworte
oberstes Organ, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Vollziehung,
Beamter, Berufsbeamter, Bundesverfassung, Landesverfassung, Auskunft,
Gemeinderat, Landtag, Parlament, Weisungsgebundenheit, berufsmäßiges
Organ, Bundesverfassungsgesetz, Landesverfassungsgesetz, Ernennung,
allgemeiner Vertretungskörper, amtliche Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002694
Alte Dokumentnummer
N1193018827R