Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Geschäftszahl

94/12/0241

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß sich bei Bestehen eines Abzugsinteresses für die bevorstehende Versetzung bei der Dienstzuteilung mit Dienstortwechsel die Bedachtnahme auf die in Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 angesprochenen Verhältnisse jedenfalls erübrigt. Die Bedachtnahme könnte bei der Auswahl des neuen Dienstortes eine Rolle spielen, wenn mehrere Dienststellen an verschiedenen Orten in Betracht kommen, wobei die Dienstbehörde allerdings nicht gehalten ist, ihre gesamte Personalplanung aus Anlaß einer solchen Dienstzuteilung zu überdenken (zB Versetzung eines anderen Beamten, um einen aus der Sicht des betroffenen Beamten "günstigeren" Dienstzuteilungsort "freizumachen").