Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Geschäftszahl

94/12/0241

Rechtssatz

Dienstrechtiche Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 können auch in einem in Aussicht genommenen Versetzungsverfahren liegen, dessen Einleitung im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zumindest unmittelbar bevorstand. Da die Personalmaßnahme der Dienstzuteilung unabhängig von einem Disziplinarverfahren erfolgen kann, kommt es weder darauf an, ob der betroffene Beamte schuldhaft gehandelt hat oder ob ein strafgerichtliches oder Disziplinarverfahren anhängig ist.