Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Geschäftszahl

94/12/0241

Rechtssatz

Dienstzuteilungen sind - sofern es sich um vorübergehende Personalmaßnahmen handelt - unabhängig von ihrer Dauer und dem Umstand, ob sie mit einem Dienstortwechsel verbunden sind oder nicht, durch Weisung zu verfügen (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975). Der Erlassung eines Bescheides bedarf es nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (Hinweis E 23.1.1969, 206/79).